§ 10 SächsFischG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 652-1/2
(1) Die Fischerei darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ausgeübt werden.
(2) Bei der Ausübung der Fischerei sind Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. In Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen sind der durch Rechtsverordnung festgelegte Schutzzweck und in Natura 2000-Gebieten die Erhaltungsziele zu beachten.
(3) Die Fischerei an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometern zusammenhängender Fließstrecke und an Standgewässern in ihrer gesamten Ausdehnung darf nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.