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§ 4a DSG LSA - Automatisierte Einzelentscheidungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Entscheidungen, die zu einer rechtlichen Beschwerde des Betroffenen führen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.
    ein Gesetz dies vorsieht oder
  2. 2.
    es dem Betroffenen vor der Entscheidung ermöglicht wird, seine Interessen geltend zu machen.