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§ 120 LBG M-V - Beweiserhebung, Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Der Landesbeamtenausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuß unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.