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  • ab 01.08.1978 (aktuelle Fassung)

§ 3 HeimsicherungsV - Verpflichtung anderer Personen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Amtliche Abkürzung
HeimsicherungsV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-3

Ermächtigt der Träger andere Personen zur Entgegennahme oder Verwendung der Leistungen, so hat er sicherzustellen, dass auch diese Personen die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten erfüllen.