§ 130 HochSchG - Übergangsbestimmung für Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungspläne
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Gleichstellungbeauftragten bleiben abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 bis zum Ende des Zeitraums im Amt, für den sie bestellt worden sind. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Gleichstellungpläne müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des § 4 Abs. 10 angepasst werden.