§ 24 BJagdG - Wildseuchen
Bibliographie
- Titel
- Bundesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.