§ 210 SGB V - Satzung der Landesverbände
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
- 2.
Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
- 3.
Entschädigungen für Organmitglieder,
- 4.
Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
- 5.
Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 6.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 8.
Art der Bekanntmachungen.
4§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Satzung muss ferner Bestimmungen darüber enthalten, dass die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.