§ 9 GAKG - Durchführung des Rahmenplans
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
- Amtliche Abkürzung
- GAKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7810-2
(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.
(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.