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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 40 LJG - Mitteilungspflicht der örtlichen Ordnungsbehörden

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Todesfall eingetreten ist, mitteilen.