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  • ab 11.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 33 NStGHG - Antrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung ist das Landesrecht zu bezeichnen, über dessen förmliche oder sachliche Vereinbarkeit mit der Verfassung es Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel gibt.