§ 47 NatSchG LSA - Aufgaben des Artenschutzes, allgemeine Vorschriften (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
- 1.den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
- 2.den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
- 3.die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
(2) Für den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten gelten neben den Vorschriften dieses Abschnittes die unmittelbar geltenden Vorschriften des Abschnittes 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen.