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  • ab 30.07.2004 (außer Kraft)

§ 47 NatSchG LSA - Aufgaben des Artenschutzes, allgemeine Vorschriften (1)

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.12

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

  1. 1.
    den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. 2.
    den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. 3.
    die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

(2) Für den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten gelten neben den Vorschriften dieses Abschnittes die unmittelbar geltenden Vorschriften des Abschnittes 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).