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§ 44 HStrG - Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Amtliche Abkürzung
HStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

Der Träger der Straßenbaulast für eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) wird in der Widmung bestimmt.