§ 17 KAG - Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6130
(1) Durch Satzung können zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung bestimmt werden
- 1.für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, und
- 2.Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, wenn dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden.
(2) Zu den Kosten der Abwasserbeseitigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 gehören auch Investitionszuschüsse an Dritte für Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, wenn dadurch die Investitionskosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vermindert werden. Die Investitionszuschüsse sind entsprechend dem Anlagekapital angemessen zu verzinsen und abzuschreiben.
(3) Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten der Abwasserbeseitigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 außer Betracht.
(4) Zur Ermittlung der Flächen als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr darf die Gemeinde Luftbilder erstellen und auswerten oder von Dritten in zulässiger Weise erstellte Luftbilder verwenden.
(5) Zu den Kosten der Wasserversorgung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 gehören auch die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen.