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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 44 BauO NRW 2018 - Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Bibliographie

Titel
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Amtliche Abkürzung
BauO NRW 2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

  1. 1.

    Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben,

  2. 2.

    Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Auf stellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,

  3. 3.

    unmittelbar vom Freien entleert werden können und

  4. 4.

    eine ständig wirksame Lüftung haben.

(2) Vorhandene Abfallschächte dürfen nicht betrieben werden. Der Betrieb von Abfallschächten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift betrieben werden, kann widerruflich unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass der Betreiber den sicheren und störungsfreien Betrieb und eine wirksame Abfalltrennung ständig überwacht und dies dokumentiert. Den Bauaufsichtsbehörden sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.