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§ 60 SächsRiG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter oder Staatsanwalt bestellt werden.