§ 54 SAIG - Vorwarnmechanismus
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die Kammern sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs zuständige Stellen für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichten unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 2, § 4, § 21 oder § 23 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben.
(2) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.
(3) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die jeweilige Kammer die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
- 1.
dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
- 2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
- 3.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
- 4.
dass ihr im Falle einer zu Unrecht oder unrichtig übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(4) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zu unterrichten.