Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Bibliographie
- Titel
- Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
- Redaktionelle Abkürzung
- MontÜbk
- Normtyp
- Staatsvertrag
- Normgeber
- International
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Vom 28. Mai 1999 (BGBl. 2004 II S. 458, 2004 I S. 1027, 2004 II S. 1371) (1)(2)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als "Warschauer Abkommen" bezeichnet) und andere damit zusammenhängende Übereinkünfte zur Harmonisierung des internationalen Luftprivatrechts geleistet haben;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, das Warschauer Abkommen und die damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu modernisieren und zusammenzuführen;
in Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs;
in Bekräftigung des Wunsches nach einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs und einer reibungslosen Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
in der Überzeugung, dass gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen -
sind wie folgt übereingekommen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Kapitel I | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Anwendungsbereich | 1 |
Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen | 2 |
Kapitel II | |
Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern | |
Reisende und Reisegepäck | 3 |
Güter | 4 |
Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter | 5 |
Angaben zur Art der Güter | 6 |
Luftfrachtbrief | 7 |
Mehrere Frachtstücke | 8 |
Nichtbeachtung der Bestimmungen über Beförderungsurkunden | 9 |
Haftung für die Angaben in den Urkunden | 10 |
Beweiskraft der Urkunden | 11 |
Verfügungsrecht über die Güter | 12 |
Ablieferung der Güter | 13 |
Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers | 14 |
Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten | 15 |
Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden | 16 |
Kapitel III | |
Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes | |
Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck | 17 |
Beschädigung von Gütern | 18 |
Verspätung | 19 |
Haftungsbefreiung | 20 |
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden | 21 |
Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter | 22 |
Umrechnung von Rechnungseinheiten | 23 |
Überprüfung der Haftungshöchstbeträge | 24 |
Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge | 25 |
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen | 26 |
Vertragsfreiheit | 27 |
Vorauszahlungen | 28 |
Grundsätze für Ansprüche | 29 |
Leute des Luftfrachtführers - Mehrheit von Ansprüchen | 30 |
Fristgerechte Schadensanzeige | 31 |
Tod des Schadensersatzpflichtigen | 32 |
Gerichtsstand | 33 |
Schiedsverfahren | 34 |
Ausschlussfrist | 35 |
Aufeinander folgende Beförderung | 36 |
Rückgriffsrecht gegenüber Dritten | 37 |
Kapitel IV | |
Gemischte Beförderung | |
Gemischte Beförderung | 38 |
Kapitel V | |
Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer | |
Vertraglicher Luftfrachtführer - Ausführender Luftfrachtführer | 39 |
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers | 40 |
Wechselseitige Zurechnung | 41 |
Beanstandungen und Weisungen | 42 |
Leute der Luftfrachtführer | 43 |
Betrag des gesamten Schadensersatzes | 44 |
Beklagter | 45 |
Weiterer Gerichtsstand | 46 |
Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen | 47 |
Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer | 48 |
Kapitel VI | |
Sonstige Bestimmungen | |
Zwingendes Recht | 49 |
Versicherung | 50 |
Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen | 51 |
52 | |
Kapitel VII | |
Schlussbestimmungen | |
Unterzeichnung, Ratifikation und In-Kraft-Treten | 53 |
Kündigung | 54 |
Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften | 55 |
Staaten mit mehreren Rechtsordnungen | 56 |
Vorbehalte | 57 |
"Nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458) nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 2004 in Kraft tritt.
Damit treten nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr gleichzeitig Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes in Kraft."
"Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 zu dem Übereinkommen vom 28. Mal 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 11 S. 458) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 2004 nach Maßgabe der unter II. und unter III. abgedruckten Erklärungen in Kraft getreten ist."