Art. 38 BayDO
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
(1) (1)
Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren des Beistands eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der Art. 111 bis 114 und 116. Von Amts wegen wird ein Verteidiger nur im Fall des Art. 54 Abs. 1 Satz 3 bestellt. Der Verteidiger ist zu den Anhörungen des Beamten in den Vorermittlungen sowie zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Gerichts, die dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Beamten.
(2) Verteidiger können die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in Art. 45 Nrn. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören; vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des §110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) erfüllt.