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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1a LHO - Produkthaushalt

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

Zum Zwecke eines Fach- und Finanzcontrollings im Sinne des § 1 Absatz 2 kann ergänzend zum Haushaltsplan ein leistungsbezogener Haushalt (Produkthaushalt) aufgestellt werden. Der Produkthaushalt ordnet den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben verbindliche Finanz-, Personal- und Fachziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.