§ 1a LHO - Produkthaushalt
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
Zum Zwecke eines Fach- und Finanzcontrollings im Sinne des § 1 Absatz 2 kann ergänzend zum Haushaltsplan ein leistungsbezogener Haushalt (Produkthaushalt) aufgestellt werden. Der Produkthaushalt ordnet den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben verbindliche Finanz-, Personal- und Fachziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.