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  • ab 27.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 19 BGG - Förderung der Partizipation

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Amtliche Abkürzung
BGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9-2

Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.