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§ 63 GflPestV - Aufhebung der Schutzmaßregeln

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
GflPestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-3

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.