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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 96 ThürBG - Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden. § 95 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.