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  • ab 01.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 6 BbgJagdG - Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Amtliche Abkürzung
BbgJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Wem die Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, so hat er der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des entsprechenden Vertrages eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes länger als zwei Monate verhindert ist.

(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 2 haben auf Verlangen der unteren Jagdbehörde aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der unteren Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.