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§ 16 LBKG - Feuerwehr-Ehrenzeichen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen wird. Sie oder er kann diese Befugnis auf die Ministerin oder den Minister übertragen, die oder der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständig ist.