§ 16 KFAG - Ausgleichsstock

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Der Ausgleichsstock wird gebildet aus den gemäß § 7 Nr. 4 und 6 der Finanzausgleichsmasse zu entnehmenden Anteilen.

(2) Aus dem Ausgleichsstock sind die erforderlichen Mittel für Zahlungen auf Grund von Berichtigungen bei den Schlüsselzuweisungen (§ 22) bereitzustellen, soweit die hierfür bei der Schlüsselmasse vorgehaltenen Beträge nicht ausreichen.

(2a) Der Ausgleichsstock erhöht oder ermäßigt sich um die Beträge nach § 48 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände können Bedarfszuweisungen gewährt werden, soweit sich für sie Härten in Auswirkung des Finanzausgleiches ergeben.

(4) Von dem Anteil gemäß § 7 Nr. 4 erhalten der

Regionalverband Saarbrücken31,94 vom Hundert
Landkreis Merzig-Wadern11,00 vom Hundert
Landkreis Neunkirchen15,27 vom Hundert
Landkreis Saarlouis13,64 vom Hundert
Saarpfalz-Kreis14,31 vom Hundert
Landkreis St. Wendel13,84 vom Hundert.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen aus der Erfüllung von Aufgaben, die bis zum Jahre 1996 einschließlich vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen wurden, erhalten jährlich

  1. 1.

    die Landeshauptstadt Saarbrücken 23,87 Euro je Einwohner,

  2. 2.

    die Mittelstädte 6,35 Euro je Einwohner.

Die Kreisstädte Homburg, Neunkirchen und Saarlouis erhalten 4,33 Euro je Einwohner zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde entstehen.

Die Beträge je Einwohner verändern sich ab dem Jahre 2017 jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe der Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 2, nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) in der jeweils geltenden Fassung erhöht oder ermäßigt hat; der Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(6) Zur Förderung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs können einem mit Gemeindeverbänden gebildeten Zweckverband jährlich 2.300.000 Euro gewährt werden. Der Betrag nach Satz 1 verändert sich ab dem Jahr 2019 jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - ermittelten Verbraucherpreisindex nach dem Stand vom Juli des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das die Zuweisung gewährt wird, vorausgeht. Werden die Mittel nach Satz 1 nicht vollständig bis zum 30.06. des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres abgerufen, so fließen die noch nicht abgerufenen Mittel den Mitteln nach Absatz 10 zu.

(7) Gemeindeverbände und Gemeinden als Schulträger erhalten Zuweisungen zum Ausgleich der laufenden sächlichen Schullasten (Schulsachkostenausgleich) bei den Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Förderschulen für die Schüler, deren Beschäftigungsort oder, sofern sie in keinem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Schulträgers gelegen ist; bei Minderjährigen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsberechtigten maßgebend. Gastschulbeiträge für diese Schüler dürfen nicht erhoben werden. Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuweisungen sowie das Verfahren erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen.

(8) Dem Landeshaushalt sind jährlich die Beträge zuzuführen, die das Land zur Abgeltung des Gemeindeanteiles an der Bibliotheksabgabe gemäß § 27 des Urheberrechtsgesetzes in der jeweiligen Fassung sowie auf Grund des Gesamtvertrages der Länder mit der Verwertungsgesellschaft "WORT" über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien zu Gunsten der Schulen in kommunaler Trägerschaft zu entrichten hat.

(9) Aus Mitteln des Ausgleichsstocks können im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Maßnahmen finanziert werden, die für die Weiterentwicklung der Kommunen von grundlegender Bedeutung sind und einen innovativen Charakter aufweisen.

(10) Aus den nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 nicht verbrauchten Mitteln können Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei ausschließlich kommunaler Beteiligung sowohl Zweckverbänden als auch juristischen Personen des privaten Rechts Bedarfszuweisungen zu Maßnahmen gewährt werden, sofern

  1. 1.
    die Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit oder aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind,
  2. 2.
    die erforderlichen eigenen Mittel nicht ohne Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit aufgebracht werden können und
  3. 3.
    die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind.

(11) Die Mittel, die für die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 10 nicht benötigt werden, werden als pauschale Zuweisungen zu Investitionen auf die Gemeinden verteilt. Die Verteilung erfolgt nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft. Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl bei Gemeinden mit Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2) je Einwohner in vom Hundert des Landesdurchschnitts

  1. 1.
    bis unter 70 vom Hundert mit 130 vom Hundert,
  2. 2.
    von 70 vom Hundert bis unter 82,50 vom Hundert mit 120 vom Hundert,
  3. 3.
    von 82,50 vom Hundert bis unter 95 vom Hundert mit 110 vom Hundert,
  4. 4.
    von 95 vom Hundert bis unter 105 vom Hundert mit 100 vom Hundert,
  5. 5.
    von 105 vom Hundert bis unter 117,50 vom Hundert mit 90 vom Hundert,
  6. 6.
    von 117,50 vom Hundert bis unter 130 vom Hundert mit 80 vom Hundert,
  7. 7.
    von 130 vom Hundert und mehr mit 70 vom Hundert

angesetzt wird.

(12) Für Berichtigungen bei den Zuweisungen nach den Zuweisungen nach den Absätzen 4, 5, und 7 gelten die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 sinngemäß.