§ 35 HmbPersVG - Teilnahme an den Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.
(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.
(3) An den Sitzungen können teilnehmen
- 1.je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,
- 2.der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugendvertretung,
- 3.alle Mitglieder der Jugendvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche betreffen,
- 4.der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen.
(4) Auf Beschluß des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.