Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 65 LFischG - Weitergeltung alter Pachtverträge

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Für Pachtverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen fischereirechtlichen Vorschriften weiter.

(2) Ist bei Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.