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§ 79 LHG - Vertretung; Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die KUM wird vom Vorsitzenden des Vorstands der KUM nach § 86 (KUM-Vorstand) vertreten, in Angelegenheiten von Forschung und Lehre unbeschadet des § 95 Abs. 1 Satz 4 gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität.

(2) Für die Mitgliedschaft in der Körperschaft für Universitätsmedizin gilt § 22 Abs. 3 entsprechend. Die Mitglieder der Körperschaft sind nach Maßgabe des § 9 zugleich Mitglieder der Universität. Sie üben ihre Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung auf der zentralen Ebene nach Maßgabe der Vorschriften des Ersten bis Sechsten Teils dieses Gesetzes aus; in der KUM wirken sie nach Maßgabe dieses Elften Teils mit.

(3) Hauptberuflich an der Universität oder der KUM tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben; obliegen ihnen keine Aufgaben in Forschung und Lehre, gehören sie zur Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.