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§ 10c VAHRG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
VAHRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-3

(1) 1 Bei der Nachversicherung eines Beamten auf Widerruf oder eines Soldaten auf Zeit finden § 1402 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung und § 124 Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes keine Anwendung.2 Die zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge sind um einen nach § 10b geleisteten Betrag zu kürzen.3 Der Dienstherr hat dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Nachversicherung den Inhalt der Entscheidung des Familiengerichts, aus dem sich die Höhe der zu Gunsten des Berechtigten begründeten Rentenanwartschaft ergibt, mitzuteilen. 4Durch die Nachversicherung nach den ungekürzten Entgelten und die Mitteilung nach Satz 2 wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 83b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 3 befreit.

(2) 1 Der Jahresbetrag der Rente des Verpflichteten vermindert sich um den Betrag, der sich ergäbe, wenn eine Rentenanwartschaft in der durch das Quasi-Splitting begründeten Höhe übertragen worden wäre. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewandt worden ist; § 1304a Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung und § 83a Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten entsprechend. 3Ein an den Dienstherrn gezahlter Kapitalbetrag ist von diesem mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Versicherungsträger abzuführen.