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  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 GebGBbg - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Amtliche Abkürzung
GebGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
203-1

(1) Eine öffentliche Leistung ist die

  1. 1.

    besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen,

  2. 2.

    Gestattung der Benutzung von Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nichtkommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Benutzung öffentlich-rechtlich geregelt ist.

(2) Eine Amtshandlung ist auch die

  1. 1.

    Genehmigung oder Erlaubnis, die nach Ablauf einer Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,

  2. 2.

    durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Zustimmung, Genehmigung oder Einvernehmenserklärung einer anderen Behörde,

  3. 3.

    Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird.

(3) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind keine Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.