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§ 1 GflpestV 2005

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
GflpestV 2005
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-9

(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. 1.

    Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese

    1. a)

      durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

    2. b)

      im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen

    nachgewiesen wird;

  2. 2.

    Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das Ergebnis der

    1. a)

      virologischen oder

    2. b)

      klinischen und pathologisch-anatomischen

    Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest befürchten lässt;

  3. 3.

    Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese

    1. a)

      durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

    2. b)

      im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen

    nachgewiesen wird;

  4. 4.

    Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, wenn das Ergebnis der

    1. a)

      virologischen oder

    2. b)

      klinischen und pathologisch-anatomischen

    Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit befürchten lässt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)