§ 98 GO LT 2015 - Verteilung der Parlamentspapiere
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Einladungen, Drucksachen und alle sonstigen Parlamentspapiere gelten als verteilt, wenn sie den Fraktionsgeschäftsstellen zugestellt oder elektronisch veröffentlicht sind. Soweit Mitglieder des Landtages keiner Fraktion angehören, gilt die Verteilung mit Zustellung in das Postfach bei der Geschäftsstelle des Landtages als vorgenommen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.
(2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Mitgliedern des Landtages auf ihre Plätze gelegt wurden.