§ 22 DruckluftV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DruckluftV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-33
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
- 3.
entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt,
- 4.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,
- 5.
entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,
- 6.
(weggefallen)
- 7.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt,
- 8.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein ermächtigter Arzt erreichbar ist,
- 9.
entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt,
- 10.
(weggefallen)
- 11.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
- 12.
entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,
- 13.
entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
- 14.
entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält,
- 15.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren,
- 16.
entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 17.
entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten werden.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.