§ 21 BremPolG - Sicherstellung

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um

  1. 1.

    den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,

  2. 2.

    eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder

  3. 3.

    ihre Verwendung durch eine fest gehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.