§ 21 BremPolG - Sicherstellung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um
- 1.
den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,
- 2.
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder
- 3.
ihre Verwendung durch eine fest gehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.