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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 108 GO - Sinn der staatlichen Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.