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§ 58 LHO - Änderung von Verträgen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Die zuständige senatorische Behörde darf,

  1. 1.

    Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der Freien Hansestadt Bremen aufheben oder ändern,

  2. 2.

    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die Freie Hansestadt Bremen zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Die zuständige senatorische Behörde kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.