§ 5 LBG - Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt
- 1.im Bereich der Hauptverwaltung: das zuständige Senatsmitglied; es kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,
- 2.beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
- 3.beim Rechnungshof: der Präsident des Rechnungshofes,
- 4.Beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte,
- 5.im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,
- 6.im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.
Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.
(2) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.