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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12 FAG - Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6030-4

(1) Die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte setzen sich zusammen aus den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten nach § 13 und den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 14.

(2) Von den nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zur Verfügung stehenden Mitteln werden 6 % bereitgestellt für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 14.