§ 25 BierStV - Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)
- Amtliche Abkürzung
- BierStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-6-3-1
(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).
(2) Für Bier, das unter Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21, für Bier, das unmittelbar ausgeführt werden soll, gilt § 18 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
(3) Wird Bier unter Steueraussetzung von dem Eisenbahn- oder Postunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt es mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, so erteilt die Ausgangszollstelle nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EG Nr. L 326 S. 11), die Zustimmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Bier im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.
(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen. Das Hauptzollamt kann den Versender auf Antrag unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Wird das Bier unmittelbar ausgeführt, kann das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht aufgrund anderer Vorschriften angewandt werden müssen und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.