§ 37 LWaldG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 8 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt,
- 2.die nach § 8 Abs. 3 mit der Waldumwandlungsgenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht vollständig erfüllt,
- 3.entgegen § 9 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung neu anlegt,
- 4.entgegen § 10 Abs. 1 einen Kahlschlag führt,
- 5.ohne die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 notwendige Anzeige einen Kahlschlag führt,
- 6.entgegen § 11 Abs. 1 seiner Wiederbewaldungspflicht nach Kahlschlag oder seiner Pflicht nach § 11 Abs. 2 nicht oder unvollständig nachkommt,
- 7.einer Vorschrift einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.entgegen § 15 Abs. 1 den Wald betritt,
- 9.entgegen § 15 Abs. 2 den Wald gefährdet oder beschädigt sowie die Erholung anderer stört,
- 10.unbefugt die in § 15 Abs. 3 aufgeführten Waldflächen und Einrichtungen betritt,
- 11.entgegen den Vorschriften nach § 15 Abs. 4 Rad fährt, Krankenfahrstuhl fährt, reitet oder mit nicht motorisierten Gespannen fährt,
- 12.entgegen den Vorschriften nach § 15 Abs. 5 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
- 13.ohne die nach § 15 Abs. 6 erforderliche Anzeige Reit-, Rad- oder Wanderwege oder Sport- und Lehrpfade anlegt oder markiert,
- 14.entgegen § 15 Abs. 6 die Anlage von Reit-, Rad- oder Wanderwegen oder Sport- und Lehrpfaden nicht duldet,
- 15.den Vorschriften des § 15 Abs. 7 zuwiderhandelt,
- 16.entgegen § 15 Abs. 8 Hunde unangeleint mitführt,
- 17.entgegen § 16 unberechtigt den Wald befährt oder Fahrzeuge im Wald abstellt,
- 18.entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 die Gestattung nicht auf Verlangen vorzeigt,
- 19.entgegen § 17 Abs. 1 die Gestattung nicht auf Verlangen vorzeigt,
- 20.entgegen § 17 Abs. 2 eine Gestattung nicht unverzüglich oder unvollständig anzeigt,
- 21.entgegen § 18 Abs. 2 ohne vorherige Genehmigung den Wald sperrt,
- 22.seinen Verpflichtungen zum Waldschutz nach § 19 Abs. 2 nicht oder nur unvollständig nachkommt,
- 23.den Verpflichtungen zum vorbeugenden Waldbrandschutz nach § 20 Abs. 1 nicht oder nur unvollständig nachkommt,
- 24.entgegen § 20 Abs. 3 seiner Duldungspflicht nicht nachkommt,
- 25.den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt,
- 26.entgegen § 24 Abs. 1 den Wald verschmutzt oder entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Waldverschmutzung nicht unverzüglich beseitigt,
- 27.entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 den Bediensteten der Forstbehörden den Zutritt zu den Waldgrundstückes verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald
- 1.Motorsport betreibt,
- 2.den Anordnungen der unteren Forstbehörde nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 3.Erholungs- und Sporteinrichtungen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, beschmutzt, beschädigt, zerstört oder entfernt,
- 4.Vorrichtungen, die zum Sperren dienen oder Einzäunungen verschmutzt, beschädigt, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
- 5.Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen verschmutzt, beschädigt, unbefugt entfernt oder anbringt oder unbrauchbar macht,
- 6.Aufschüttungen oder Grabungen unbefugt vornimmt,
- 7.unbefugt Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder deren Gemische oder ähnliche Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es einer behördlichen Erlaubnis nicht bedarf,
- 8.Vieh weidet oder weiden lässt, soweit dies nicht der Biotoppflege im Wald dient,
- 9.Werbevorrichtungen oder Plakate anbringt, aufstellt oder auslegt,
- 10.einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 11.die Benutzung der Waldwege behindert oder unmöglich macht,
- 12.Anlagen oder Einrichtungen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz dienen unbefugt nutzt, beschädigt oder zerstört.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten oder deren Versuch nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 21, 22 und 23 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.