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§ 37 LWaldG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 8 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt,
  2. 2.
    die nach § 8 Abs. 3 mit der Waldumwandlungsgenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  3. 3.
    entgegen § 9 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung neu anlegt,
  4. 4.
    entgegen § 10 Abs. 1 einen Kahlschlag führt,
  5. 5.
    ohne die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 notwendige Anzeige einen Kahlschlag führt,
  6. 6.
    entgegen § 11 Abs. 1 seiner Wiederbewaldungspflicht nach Kahlschlag oder seiner Pflicht nach § 11 Abs. 2 nicht oder unvollständig nachkommt,
  7. 7.
    einer Vorschrift einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  8. 8.
    entgegen § 15 Abs. 1 den Wald betritt,
  9. 9.
    entgegen § 15 Abs. 2 den Wald gefährdet oder beschädigt sowie die Erholung anderer stört,
  10. 10.
    unbefugt die in § 15 Abs. 3 aufgeführten Waldflächen und Einrichtungen betritt,
  11. 11.
    entgegen den Vorschriften nach § 15 Abs. 4 Rad fährt, Krankenfahrstuhl fährt, reitet oder mit nicht motorisierten Gespannen fährt,
  12. 12.
    entgegen den Vorschriften nach § 15 Abs. 5 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
  13. 13.
    ohne die nach § 15 Abs. 6 erforderliche Anzeige Reit-, Rad- oder Wanderwege oder Sport- und Lehrpfade anlegt oder markiert,
  14. 14.
    entgegen § 15 Abs. 6 die Anlage von Reit-, Rad- oder Wanderwegen oder Sport- und Lehrpfaden nicht duldet,
  15. 15.
    den Vorschriften des § 15 Abs. 7 zuwiderhandelt,
  16. 16.
    entgegen § 15 Abs. 8 Hunde unangeleint mitführt,
  17. 17.
    entgegen § 16 unberechtigt den Wald befährt oder Fahrzeuge im Wald abstellt,
  18. 18.
    entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 die Gestattung nicht auf Verlangen vorzeigt,
  19. 19.
    entgegen § 17 Abs. 1 die Gestattung nicht auf Verlangen vorzeigt,
  20. 20.
    entgegen § 17 Abs. 2 eine Gestattung nicht unverzüglich oder unvollständig anzeigt,
  21. 21.
    entgegen § 18 Abs. 2 ohne vorherige Genehmigung den Wald sperrt,
  22. 22.
    seinen Verpflichtungen zum Waldschutz nach § 19 Abs. 2 nicht oder nur unvollständig nachkommt,
  23. 23.
    den Verpflichtungen zum vorbeugenden Waldbrandschutz nach § 20 Abs. 1 nicht oder nur unvollständig nachkommt,
  24. 24.
    entgegen § 20 Abs. 3 seiner Duldungspflicht nicht nachkommt,
  25. 25.
    den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt,
  26. 26.
    entgegen § 24 Abs. 1 den Wald verschmutzt oder entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Waldverschmutzung nicht unverzüglich beseitigt,
  27. 27.
    entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 den Bediensteten der Forstbehörden den Zutritt zu den Waldgrundstückes verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald

  1. 1.
    Motorsport betreibt,
  2. 2.
    den Anordnungen der unteren Forstbehörde nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. 3.
    Erholungs- und Sporteinrichtungen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, beschmutzt, beschädigt, zerstört oder entfernt,
  4. 4.
    Vorrichtungen, die zum Sperren dienen oder Einzäunungen verschmutzt, beschädigt, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
  5. 5.
    Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen verschmutzt, beschädigt, unbefugt entfernt oder anbringt oder unbrauchbar macht,
  6. 6.
    Aufschüttungen oder Grabungen unbefugt vornimmt,
  7. 7.
    unbefugt Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder deren Gemische oder ähnliche Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es einer behördlichen Erlaubnis nicht bedarf,
  8. 8.
    Vieh weidet oder weiden lässt, soweit dies nicht der Biotoppflege im Wald dient,
  9. 9.
    Werbevorrichtungen oder Plakate anbringt, aufstellt oder auslegt,
  10. 10.
    einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  11. 11.
    die Benutzung der Waldwege behindert oder unmöglich macht,
  12. 12.
    Anlagen oder Einrichtungen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz dienen unbefugt nutzt, beschädigt oder zerstört.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten oder deren Versuch nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 21, 22 und 23 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.