§ 114 ThürBG - Anträge, Beschwerden und Eingaben
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Beamte haben das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg zur obersten Dienstbehörde steht ihnen offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
(4) Beamte können jederzeit Eingaben an den Landtag oder Landespersonalausschuss unmittelbar richten.