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  • ab 19.07.2005 (aktuelle Fassung)

Art. 26 BayLaBG - Landesbodenbriefe, Landeskulturrentenbriefe, Schuldbuchforderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Amtliche Abkürzung
BayLaBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Der Gesamtbetrag der im Unlauf befindlichen Landesbodenbriefe, Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefe, soweit sie nicht unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in seiner jeweiligen Fassung fallen, muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden auf inländischen Grundstücken oder Kommunaldarlehen von mindestens gleicher Höhe oder mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung).

(2) Steht der Bank eine Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek oder Grundschuld erworben hat, so darf diese als Deckung höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.

(3) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung).

  1. 1.
    1. a)

      Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist;

    2. b)

      Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchst. a bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat;

  2. 2.

    Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten;

  3. 3.

    Bargeld.

Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf v.H. des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.

(4) Die Ersatzdeckung nach Abs. 3 darf zehn v.H. des gesamten Umlaufs an Landesbodenbriefen, Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefen nicht übersteigen. Die Aufsichtsbehörde darf zulassen, dass die Ersatzdeckung bis zu zwanzig v.H. des gesamten Umlaufs beträgt, soweit dies erforderlich ist, um der Bank die Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegen.

(5) Die zur ordentlichen Deckung bestimmten Werte sind von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt einzeln in ein Register (Deckungsregister) einzutragen. Im Fall des Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist unter Mitverschluss des Labo-Treuhänders in gesonderte Verwahrung zu nehmen.

(6) Die Veräußerung und die Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Werte bedürfen der Genehmigung des Labo-Treuhänders.