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§ 97 SächsDO - Verfahren ohne Hauptverhandlung

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Nach Ablauf der Frist des § 96 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung.