§ 40 BJagdG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Bundesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2bis 3a oder 5 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.