Versionsverlauf


  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 66 LWG - Gewässerschutzbeauftragte bei öffentlich- rechtlichen Körperschaften

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Falls keine anderweitige Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erfolgt, sind abweichend von § 64 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder Wasser- und Bodenverbänden die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder die Werkleiterin oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes.