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§ 33 BüWG - Bekanntgabe der gewählten Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Amtliche Abkürzung
BüWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

Die Landeswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.