§ 33 BüWG - Bekanntgabe der gewählten Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
- Amtliche Abkürzung
- BüWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Die Landeswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.