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  • 07.05.2005 - 07.04.2010 (alte Fassung)

§ 48 LPlG - Änderung von Braunkohlenplänen

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

Der Braunkohlenplan muss überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern. Die Änderung erfolgt in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt.