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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 45 KAG - Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6130

§§ 3, 7 und 8 gelten sinngemäß für sonstige öffentlichrechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.