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§ 4 WoGV - Sach- und Dienstleistungen des Mieters

Bibliographie

Titel
Wohngeldverordnung (WoGV)
Amtliche Abkürzung
WoGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8601-1-1

(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen.

(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.