§ 14 HeilBG - Sondervermögen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Versorgungseinrichtungen sowie andere Einrichtungen können nach Maßgabe der Satzungen als Sondervermögen unter Berücksichtigung ihrer Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 3 geführt werden. Die §§ 16 und 17 gelten für Sondervermögen entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich Art und Umfang der zulässigen Anlage des Sicherungsvermögens findet grundsätzlich die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäße Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen.
(3) Die Versorgungseinrichtungen haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von mindestens 4 v. H. der Deckungsrückstellungen zu bilden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.
(4) Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollen für die Abschlussprüfung nicht länger als zehn Jahre ununterbrochen bestellt werden.